Satzung
(1) Der Verein führt den Namen
(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main Nr. 10847).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Koordination und Stärkung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung in der Region Rhein-Main sowie die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Rhein-Main-Gebiet und der Stärkung der wirtschaftlichen Position der Mitglieder dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein strebt die entsprechende Anerkennung an.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Verfolgung dieses Zwecks richtet der Verein eine Informationsstelle für gewerbliche Angebote (z. B. Flächen, Objekte, Beteiligungen) ein, um einerseits gegenüber der nachfragenden Wirtschaft als zentraler Ansprechpartner in der Region Rhein-Main zu wirken und andererseits allen Mitgliedern Zugang zu der auf die Region zukommenden Nachfrage zu ermöglichen. Damit trägt der Verein auch zu einer breiteren Ausschöpfung der Standortangebote und somit zu einer optimalen Standortwahl bei.
Außerdem befaßt sich der Verein mit wichtigen finanziellen und wirtschaftlichen Zukunftsfragen der Region (z. B. industriepolitische Leitlinien, Entwicklung der Region als Technologiestandort, Erhöhung der Standortattraktivität für die Einrichtungen von Wissenschaft, und Forschung, Auswirkungen auf die Region im Zusammenhang mit der Europäischen Zentralbank, kleine und mittelständische Unternehmen, Wirtschaftsförderungskonzept für die Region, Konzept für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen).
Der Verein beteiligt sich auch an der Meinungsbildung zu strukturpolitisch bedeutsamen Fragen der Region (z. B. Flächenvorsorge, Standortstrategien für wirtschaftliche Problembereiche, Aktivierung von gewerblichen Reserveflächen, Arbeitsmarktfragen, Strukturwandel der Wirtschaft, bedeutsame Maßnahmen des Verkehrs usw.).
Der Verein betreibt eine aktive Standortwerbung für die Region. Er kann auch Projektträger für regional bedeutsame Vorhaben der wirtschaftlichen Entwicklung werden.
(Anmerkung: § 2 Abs. 2 (Gemeinnützigkeit) ist von der Eintragung in das Vereinsregister ausgenommen)
(1) Mitglied des Vereins können kommunale Gebietskörperschaften sowie weitere juristische Personen und Verbände aus der Region Rhein-Main werden, die sich mit der Mitgliedschaft bereit erklären, sich für die Ziele des Vereins aktiv einzusetzen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen im Hinblick auf besondere Vorhaben.
(2) Die Höhe und Fälligkeitvon Mitgliedsbeiträgen und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge für Verbandsmitglieder des Umlandverbandes Frankfurt verringern sich um die Beträge, die dadurch eingespart werden, daß der Umlandverband Frankfurt aus seinem Haushalt Mittel zur Verfügung stellt. Entsprechende vertragliche Regelungen sind mit dem Umlandverband Frankfurt zu treffen.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können Arbeitsausschüsse und ein Beirat eingerichtet werden (vgl. § 14).
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, fünf stellvertretenden Vorsitzenden, dem Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt als geschäftsführenden Vorstandsmitglied, dem Dezernenten für Wirtschaftsförderung des Umlandverbandes Frankfurt - sofern der Verbandsdirektor des Umlandverbandes diese Funktion nicht selbst wahrnimmt - , dem Geschäftsführer des IHK-Forum Rhein-Main und weiteren Beisitzern. Die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Verein wird nach § 26 BGB durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Entscheidung über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Die Geschäftsstelle wird vom Umlandverband gebildet. Die Wahrnehmung geschieht über einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Wirtschaftsförderungsverein und dem Umlandverband Frankfurt.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, die auch von Fall zu Fall die Anzahl der Beisitzer im Vorstand festlegt, für die Dauer von zwei Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt, soweit er nicht vom Umlandverband Frankfurt vom IHK-Forum Rhein-Main gestellt wird. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist auf Antrag einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bzw. von diesen benannte Vertreter gewählt bzw. gestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das entsprechende Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Übersendung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresrechnung, die ihr vom Vorstand mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer vorgelegt wird; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei Satzungsänderungen oder einer Vereinsauflösung ist in jedem Fall das Verfahren nach Abs. 1 einzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für den Fall, daß diese verhindert sind, bestimmt der Vorstand die Reihenfolge der Vertretung durch Vorstandsmitglieder im übrigen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen. Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Zur Änderung der Satzung, insbesondere zur Änderung des Zwecks des Vereins sowie zur Auflösung des Vereins ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muß eine zweite Versammlung stattfinden, bei der diese Mehrheitsregelung ebenfalls gültig ist. Wenn in der zweiten Versammlung keine entsprechende Mehrheit erreicht wird, gelten die entsprechenden Anträge als abgelehnt.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kanditaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die anwesenden Mitglieder können abweichende Vorstellungen und Anmerkungen
zu Tagesordnungspunkten in Protokollvermerken festhalten lassen.
(1) Zur Behandlung wirtschaftlicher Fachthemen können vom Vorstand Arbeitsausschüsse und zur Unterstützung der Vereinsarbeit ein Beirat eingerichtet werden.
(2) Der Vorsitzende der Ausschüsse ist jeweils aus dem Kreise der Vereinsmitglieder zu bestimmen. Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschußvorsitzenden.
(3) Die Arbeitsausschüsse sollten aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und aus sachkundigen Vertretern aus Wirtschaft, Verwaltung, Kammern, Gewerkschaften und Verbänden bestehen. Über die Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten. Über Arbeitsergebnisse der Ausschüsse und des Beirats sind die Mitglieder des Vorstandes zu informieren.
(4) Die Beschlußfassung innerhalb der Ausschüsse erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Im übrigen gelten für diesen die Regelungen des § 13 Abs. 1, Satz 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Umlandverband Frankfurt. Der Umlandverband Frankfurt hat das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken
zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Offenbach am Main , den 24. Oktober 1995